Solarstrom vom eigenen Balkon oder vom Dach des Mehrfamilienhauses – das Interesse ist groß, bei Eigentümern wie bei Mietern. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Sache aber nicht ganz so einfach wie im Einfamilienhaus, denn Balkongeländer, Fassade und Dach gehören meist allen. Seit 2024 hat der Gesetzgeber die Regeln für kleine Steckersolargeräte deutlich vereinfacht. Für größere Anlagen auf dem Dach braucht es weiterhin einen Beschluss und ein durchdachtes Konzept.
Das Wichtigste in Kürze
- Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) sind seit Oktober 2024 in der WEG privilegiert: Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm die Anbringung gestattet wird. Mieter haben ebenfalls einen Anspruch auf Erlaubnis.
- Über das „Wie“ – Ort, Befestigung, Optik – kann die Gemeinschaft per Beschluss entscheiden, über das „Ob“ nicht mehr.
- Für Balkonkraftwerke gelten vereinfachte Regeln: Wechselrichterleistung bis 800 W, Anmeldung nur im Marktstammdatenregister.
- Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist eine bauliche Veränderung, über die die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
Balkonkraftwerk: Was seit 2024 gilt
Ein Balkonkraftwerk besteht meist aus ein oder zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den Strom direkt in den Stromkreis der Wohnung einspeist. Der erzeugte Strom senkt zuerst den eigenen Verbrauch; was nicht gebraucht wird, fließt ins Netz. Die wichtigsten Regeln nach heutigem Stand:
- Leistung: Die Wechselrichterleistung darf bis zu 800 W betragen, die Modulleistung kann höher liegen.
- Anmeldung: Es genügt eine vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig.
- Zähler: Ein alter Zähler ohne Rücklaufsperre muss vor dem Betrieb nicht mehr zwingend getauscht werden; der Netzbetreiber kümmert sich um den Austausch.
- Anschluss: Ob die vorhandene Steckdose und Elektroinstallation geeignet ist, sollte im Zweifel ein Elektrofachbetrieb beurteilen.
In der Eigentümergemeinschaft
Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Oktober 2024 wurden Steckersolargeräte in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen – neben Ladestationen für Elektroautos, Barrierereduzierung, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss. Das bedeutet: Kein Eigentümer muss mehr hoffen, dass die Mehrheit zustimmt. Er hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Anbringung gestattet wird.
Die Gemeinschaft kann aber über die Art der Durchführung beschließen, zum Beispiel über eine einheitliche Montage am Geländer, die Farbe der Module oder Vorgaben zur Sturmsicherung. Die Kosten für Gerät und Montage trägt der Eigentümer, der es anbringt. Was die Gemeinschaft rechtlich ausmacht, erklärt unser Beitrag zum WEG-Recht.
In der vermieteten Wohnung
Auch Mieter können seit Oktober 2024 verlangen, dass der Vermieter ihnen ein Steckersolargerät erlaubt – es sei denn, das ist dem Vermieter im Einzelfall nicht zuzumuten. Als vermietender Eigentümer sind Sie dabei Bindeglied: Sie erlauben dem Mieter die Nutzung in der Wohnung, während die Befestigung am Gemeinschaftseigentum die Gestattung durch die WEG voraussetzt. Halten Sie in einer schriftlichen Vereinbarung fest, wie das Gerät befestigt wird, wer für Schäden haftet und dass es beim Auszug fachgerecht entfernt wird. Eine Privathaftpflichtversicherung des Mieters sollte das Gerät abdecken.
Worauf es bei der Montage ankommt
- Module sturmsicher befestigen, vor allem in oberen Etagen – herabfallende Teile gefährden Passanten und Nachbarn.
- Für das Geländer geeignete Halterungen verwenden und die Tragfähigkeit im Zweifel prüfen lassen.
- Den Wechselrichter direkt an eine feste Steckdose anschließen, nicht über eine Mehrfachsteckdose.
- Kabel so führen, dass Fenster und Türen weiter schließen und nichts beschädigt wird.
- Verschattung durch Balkone darüber, Bäume oder Nachbargebäude vorab einschätzen.
Beispielrechnung: Was ein Balkonkraftwerk bringt
Angenommen, auf einem Südbalkon werden Module mit 800 Wp Leistung senkrecht am Geländer montiert. Wir setzen einen Jahresertrag von 600 kWh pro kWp an, von dem 60 % direkt im Haushalt verbraucht werden. Der Strompreis beträgt im Beispiel 0,35 €/kWh, die Anschaffung 500 €. Alle Werte sind Annahmen; Ausrichtung, Verschattung und Verbrauchsverhalten verändern das Ergebnis erheblich.
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Jahresertrag: 0,8 kWp × 600 kWh | 480 kWh |
| Eigenverbrauch: 60 % davon | 288 kWh |
| Ersparnis: 288 kWh × 0,35 € | rund 101 € pro Jahr |
| Amortisation: 500 € ÷ 101 € | rund 5 Jahre |
Bei einem Ertrag von 500 statt 600 kWh pro kWp sinkt die Ersparnis im Beispiel auf 84 €, bei 700 kWh steigt sie auf knapp 118 € im Jahr. Den Vorteil hat, wer die Stromrechnung bezahlt – in einer vermieteten Wohnung also der Mieter. Für Vermieter ist ein Balkonkraftwerk deshalb vor allem ein Ausstattungsmerkmal, kein Renditebaustein.
Photovoltaik auf dem Dach der Gemeinschaft
Eine größere Anlage auf dem Dach ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Wer die Kosten trägt, hängt von der Mehrheit ab: Wird mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen, tragen in der Regel alle die Kosten, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind. Gleiches gilt, wenn sich die Anlage in angemessener Zeit amortisiert. Andernfalls zahlen grundsätzlich nur die Zustimmenden – und erhalten auch die Erträge.
Vor dem Beschluss sollten Dachzustand, Statik und Brandschutz geprüft sein. Steht in den nächsten Jahren eine Dachsanierung an, gehört sie zeitlich vor die Solaranlage; wie solche Beschlüsse vorbereitet werden, beschreibt unser Beitrag zu Sanierungs-Beschlüssen in der WEG. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nötig.
Welche Modelle es gibt
| Modell | Wie es funktioniert | Aufwand |
|---|---|---|
| Volleinspeisung | gesamter Strom geht gegen Vergütung ins Netz | gering |
| Allgemeinstrom | Strom für Treppenhaus, Aufzug oder Heizungstechnik | gering bis mittel |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Bewohner erhalten einen Anteil des Solarstroms, Reststrom vom eigenen Anbieter | mittel |
| Mieterstrom | Betreiber liefert Solar- und Reststrom an die Bewohner | hoch |
Besonders interessant wird Solarstrom vom Dach, wenn das Haus eine Wärmepumpe hat oder plant – dann lässt sich ein Teil des Stroms direkt für die Heizung nutzen. Mehr dazu im Beitrag Wärmepumpe in der Eigentumswohnung. Für kleinere Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gibt es zudem steuerliche Erleichterungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer; wie sie sich in Ihrer Situation auswirken, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Fazit
Für Balkonkraftwerke ist die Rechtslage seit 2024 klar und eigentümerfreundlich: Eigentümer und Mieter haben einen Anspruch, die Gemeinschaft regelt nur noch die Ausführung. Photovoltaik auf dem Dach bleibt eine Gemeinschaftsentscheidung, die gut vorbereitet sein will – technisch, rechtlich und beim Betriebsmodell. Für Kapitalanleger ist Solarstrom vor allem ein Baustein für ein zukunftsfähiges Gebäude, weniger eine eigene Einnahmequelle. Weil sich Energierecht und Förderung laufend ändern, lohnt vor jeder Investition ein Blick auf die aktuellen Bedingungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Gesetze, Förderbedingungen und Zinsen ändern sich – Stand: Oktober 2026.

