Zwischen dem Notartermin und Ihrer Eintragung als Eigentümer vergehen oft Wochen, manchmal Monate. In dieser Zeit steht weiterhin der Verkäufer im Grundbuch. Theoretisch könnte er die Wohnung ein zweites Mal verkaufen, neue Grundschulden eintragen lassen, oder seine Gläubiger könnten auf sie zugreifen. Genau diese Lücke schließt die Auflassungsvormerkung – und sie ist der Grund, warum Sie den Kaufpreis überhaupt guten Gewissens überweisen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch (§ 883 BGB).
- Spätere Verfügungen über die Wohnung sind Ihnen gegenüber unwirksam, soweit sie Ihren Anspruch beeinträchtigen – auch bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz des Verkäufers.
- Ihre Eintragung ist in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Notar den Kaufpreis fällig stellt.
- Sie schützt vor Eintragungen im Grundbuch, nicht vor Mängeln, Schäden oder neuen Mietverträgen.
Das Problem: Beim Notar wechselt noch nicht das Eigentum
Im deutschen Recht wird zwischen dem Kaufvertrag und der eigentlichen Übertragung des Eigentums unterschieden. Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer nur, Ihnen das Eigentum zu verschaffen. Eigentümer werden Sie erst, wenn Sie sich mit ihm über den Übergang geeinigt haben – diese Einigung heißt Auflassung (§ 925 BGB) – und Sie im Grundbuch eingetragen sind.
Die Auflassung wird meist gleich im Kaufvertrag mitbeurkundet. Die Eintragung als Eigentümer beantragt der Notar aber erst, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Sonst hätte der Verkäufer seine Wohnung verloren, ohne sein Geld zu haben. Umgekehrt wäre es für Sie riskant, zu zahlen, solange der Verkäufer noch frei über die Wohnung verfügen kann. Die Vormerkung löst dieses Dilemma.
Was die Auflassungsvormerkung ist
Die Vormerkung ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch, genauer in Abteilung II, in der Lasten und Beschränkungen stehen. Wie ein Grundbuchauszug aufgebaut ist, erklären wir im Beitrag Grundbuchauszug lesen und verstehen. Die Vormerkung macht für jeden sichtbar, dass die Wohnung bereits verkauft ist und ein Käufer einen Anspruch auf das Eigentum hat.
Ihre rechtliche Wirkung: Verfügt der Verkäufer nach der Eintragung über die Wohnung, ist diese Verfügung Ihnen gegenüber insoweit unwirksam, als sie Ihren Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das gilt ausdrücklich auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch einen Insolvenzverwalter erfolgt. Zudem wirkt sie rangwahrend: Ihr späteres Recht erhält den Rang, den die Vormerkung mit ihrer Eintragung bekommen hat.
Die Bewilligung der Vormerkung steht im Kaufvertrag. Der Notar beantragt die Eintragung in der Regel unmittelbar nach dem Notartermin. Da das Grundbuchamt Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, zählt dabei jeder Tag.
Wovor die Vormerkung schützt
Von „Betrug“ zu sprechen klingt dramatisch, beschreibt aber reale Risiken. Nicht immer steckt dabei böse Absicht dahinter – oft sind es finanzielle Schwierigkeiten des Verkäufers, von denen Sie beim Kauf nichts wissen.
| Situation | Ohne Vormerkung | Mit Vormerkung |
|---|---|---|
| Verkäufer verkauft ein zweites Mal | Zweitkäufer kann Eigentümer werden | Zweitverkauf ist Ihnen gegenüber unwirksam |
| Verkäufer lässt neue Grundschuld eintragen | Last bleibt auf der Wohnung | Sie können Löschung verlangen |
| Gläubiger lässt Zwangshypothek eintragen | Wohnung haftet für fremde Schulden | Eintragung ist Ihnen gegenüber unwirksam |
| Verkäufer wird insolvent | Wohnung fällt in die Insolvenzmasse | Ihr Anspruch bleibt durchsetzbar |
Doppelverkauf
Ein Verkäufer könnte dieselbe Wohnung bei einem anderen Notar ein zweites Mal verkaufen. Ohne Vormerkung würde derjenige Eigentümer, der zuerst im Grundbuch steht. Mit Vormerkung bleibt Ihr Anspruch vorrangig – der Zweitkäufer müsste sich an den Verkäufer halten.
Nachträgliche Belastungen
Lässt der Verkäufer nach Ihrer Vormerkung eine Grundschuld, ein Wegerecht oder ein Wohnrecht eintragen, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können von dem Begünstigten verlangen, der Löschung zuzustimmen, soweit die Eintragung Ihr Recht beeinträchtigt.
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Gerät der Verkäufer in Zahlungsschwierigkeiten, können seine Gläubiger auf seine Grundstücke zugreifen. Die Vormerkung sorgt dafür, dass solche Maßnahmen Ihren Erwerb nicht vereiteln. Auch im Insolvenzverfahren des Verkäufers kann Ihr vorgemerkter Anspruch grundsätzlich weiter durchgesetzt werden.
Was die Vormerkung nicht leistet
So wirksam die Vormerkung ist, ihr Schutz hat klare Grenzen. Kennen sollten Sie vor allem diese Punkte:
- Bereits bestehende Lasten: Rechte, die schon vor der Vormerkung eingetragen waren, bleiben bestehen. Grundschulden des Verkäufers werden über die vertraglich vereinbarte Lastenfreistellung gelöscht, andere Rechte wie ein Wegerecht übernehmen Sie in der Regel.
- Vorgänge außerhalb des Grundbuchs: Schließt der Verkäufer einen neuen Mietvertrag ab oder wird die Wohnung beschädigt, hilft die Vormerkung nicht. Dafür braucht es Regelungen im Kaufvertrag.
- Unwirksamer Vertrag: Die Vormerkung sichert einen Anspruch. Ist der Kaufvertrag unwirksam, gibt es nichts zu sichern.
- Zeitpunkt: Geschützt sind Sie erst ab der Eintragung. Deshalb zahlen Sie vorher nichts.
Die Vormerkung im Ablauf des Kaufs
Im typischen Kaufvertrag ist die Eintragung der Vormerkung eine von mehreren Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises. Der Ablauf sieht dann meist so aus:
- Beurkundung des Kaufvertrags, der Notar beantragt die Vormerkung.
- Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung ein, der Notar erhält eine Eintragungsnachricht.
- Liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor – etwa gesicherte Lastenfreistellung und geklärte Vorkaufsrechte –, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung.
- Sie zahlen den Kaufpreis, häufig teils direkt an die abzulösende Bank des Verkäufers.
- Nach Zahlungsbestätigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beantragt der Notar Ihre Eintragung als Eigentümer. Die Vormerkung hat ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht.
Ab wann Ihnen Mieten zustehen und Sie die Kosten tragen, hängt übrigens nicht von der Vormerkung ab, sondern vom vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel. Die Kosten der Vormerkung sind Teil der Grundbuchkosten, die Sie als Käufer üblicherweise tragen.
Wenn der Kauf scheitert
Die Vormerkung schützt Sie, belastet aber zugleich das Grundbuch des Verkäufers. Scheitert der Kauf, etwa weil der Käufer nicht zahlt und der Verkäufer zurücktritt, kann der Verkäufer die Wohnung praktisch nicht anderweitig verkaufen, solange die Vormerkung eingetragen ist. Für die Löschung braucht es grundsätzlich eine Bewilligung des Käufers.
Viele Kaufverträge enthalten deshalb Regelungen, nach denen der Notar die Löschung unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen kann. Für Sie als Käufer heißt das: Lesen Sie diese Klauseln im Entwurf und lassen Sie sich erklären, wann sie greifen. Kommt es tatsächlich zum Streit über eine Rückabwicklung, ist ein auf Immobilienrecht spezialisierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.
Fazit
Die Auflassungsvormerkung ist der zentrale Sicherungsbaustein im Immobilienkauf: Sie sorgt dafür, dass Sie den Kaufpreis erst dann zahlen, wenn Ihr Anspruch auf das Eigentum gegen Doppelverkauf, nachträgliche Belastungen und Gläubiger des Verkäufers abgesichert ist. Sie ersetzt aber weder die Prüfung des Objekts noch einen sorgfältig formulierten Kaufvertrag. Wer beim Kauf auf einen erfahrenen Notar und eine saubere Abwicklung achtet, kann sich auf dieses System verlassen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Gesetze, Förderbedingungen und Zinsen ändern sich – Stand: Oktober 2026.

